Übergangsfrist läuft aus

Der Umlage von Kabel-TV-Gebühren wird zum 30.6.2024 endgültig der Stecker gezogen: Dann läuft die Übergangsfrist ab.

Medien: haufe.de vom 25.06.2024
Autor: Haufe Onlineredaktion

Ab dem 1.7.2024 dürfen Vermieter die Kosten für den Kabel-TV-Anschluss endgültig nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen (Nebenkostenprivileg) – das ist vor allem ein Thema in Mehrfamilienhäusern. 

Was ist zu beachten?

Bei Mehrfamilienhäusern mit einem gemeinsamem Kabelanschluss dürfen Vermieter die monatlichen Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss bisher über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen – mit dem sogenannten Nebenkostenprivileg ist am 1.7.2024 Schluss. Hauseigentümer hatten ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrags bis Ende Juni 2024. Zu diesem Stichtag endet dann gesetzliche Übergangsfrist für die Umlagefähigkeit. Mieter können künftig wählen und einen Einzelvertrag mit einem Kabel-TV-Anbieter abschließen oder ganz verzichten und auf Antenne, Satellit oder internetbasiertes Fernsehen umstellen.

Betriebskostenabrechnung: Was passiert mit Vorauszahlungen?

Rund zwölf Millionen Haushalte in Deutschland haben seit den 1980er-Jahren die TV-Grundversorgung über Breitbandnetze als Teil der Wohnungsmiete erhalten. Vorauszahlungen für Betriebskosten zusätzlich zur Grundmiete müssen nun ab Juli 2024 um die bisher für den Kabelanschluss veranschlagten Kosten reduziert werden. Die Kabelgebühren dürfen nur noch für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 in der Betriebskostenabrechnung auftauchen. Sind die Kosten für den Kabelanschluss in der Grundmiete enthalten und werden nicht als Betriebskosten abgerechnet (Inklusivmiete), ändert sich die Miethöhe durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs nicht. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin. Mieter können die Kabelversorgung gegenüber dem Vermieter aber kündigen, wenn das Mietverhältnis mindestens 24 Monate besteht. Nach einer Kündigung ist die Miete um den Betrag zu reduzieren, der für den Kabelanschluss bei Vertragsabschluss üblich war.

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der Grundmiete

Einige Vermieter bieten laut DMB an, die Anschlusskosten künftig als Bestandteil der Grundmiete oder über einen separaten – vom Mietvertrag unabhängigen – Kabelvertrag weiterzuführen. Beides erfordert jedoch die Zustimmung des Mieters, da durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs eine Vertragsänderung notwendig wird. Hat ein Mieter einem separaten Kabelvertrag oder der Erhöhung der Grundmiete um die Kabelgebühr zugestimmt, darf die anfängliche Laufzeit der Vereinbarung maximal 24 Monate betragen, wie der Mieterbund weiter ausführt. Danach können Mieter die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat wieder kündigen. Bei einem Umzug besteht ein Sonderkündigungsrecht ebenfalls mit Monatsfrist.

TV-Gebühren: Umlagefähigkeit auch bei Bürgergeld gestrichen

Mit dem Nebenkostenprivileg entfällt ab Juli 2024 auch die Möglichkeit für Empfänger von Sozialleistungen, die Kabel-TV-Gebühren über die "Kosten der Unterkunft (KdU)" finanziert zu bekommen. Das könnte vor allem für Bezieher von Bürgergeld eine besondere Härte darstellen, wie der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW kritisierte. Bisher hat der Staat die Fernsehgebühren, die über die Betriebskostenabrechnung beglichen wurden, für mindestens zwei Millionen Bürgergeldempfänger in Deutschland übernommen.

Glasfaser: Umlage über Betriebskosten auf Mieter weiter möglich

Hat ein Wohnungsvermieter neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, kann er den Mietern ein Bereitstellungsentgelt berechnen. Dieses Entgelt kann auch nach dem 1.7.2024 über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, aber befristet und in der Höhe begrenzt. Die Umlage darf regelmäßig fünf Jahre – bei Vorliegen besonderer Gründe, etwa bei aufwändigen Baumaßnahmen, maximal neun Jahre – bis zu fünf Euro pro Monat (60 Euro pro Jahr) betragen. Nach Ablauf der genannten Fristen können nur noch die Kosten für den Betriebsstrom der gebäudeinternen Netzinfrastruktur und Wartungskosten im Fall von Satellitenanlagen über die Betriebskosten abgerechnet werden – nicht der TV-Dienst. Mieter können abhängig vom eigenen Bedarf einen TV-Anbieter und die Übertragungstechnologie auswählen.

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