Grundsteuer-Reform 

Bundesfinanzhof meldet Bedenken gegen neue Grundsteuer an.

Medien: iz.de vom 12.06.2024
Autor: Monika Hillemacher

Seine Entscheidungen vom heutigen Mittwoch (12. Juni, Az. II B 79/23 und II B 78/23) begründet der Bundesfinanzhof (BFH) im Kern mit Bedenken gegen pauschale Bewertungssätze, wie sie das Bundesmodell zur Berechnung der neuen Grundsteuer vorsieht. Bei verfassungskonformer Auslegung müsse das Modell, das elf von 16 Bundesländer nutzen, Eigentümern zumindest ermöglichen, mit Hilfe von Gutachten einen geringeren Wert ihrer Immobilie als den angesetzten nachzuweisen, so der BFH. 

Die Kläger besitzen ein Haus aus den 1880er Jahren in relativ schlechtem Zustand. Es ist augenscheinlich weniger wert als im Grundsteuerwertbescheid angesetzt. Sie können das aber nicht mit einem Gutachten nachweisen, weil diese Option gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Gutachten sollte möglich sein

Der BFH ordnete die Aussetzung der Vollziehung des Bewertungsbescheids an, den die Kläger vom Finanzamt bekommen hatten. Er bestätigte damit Beschlüsse des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Dagegen hatte die Finanzbehörde Beschwerde eingelegt. Die hat der BFH nun zurückgewiesen. Die heutigen Entscheidungen ergingen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das Hauptsacheverfahren ist noch offen. Ebenso offen bleibt, ob das oberste Finanzgericht die Grundsteuernovelle grundsätzlich für verfassungskonform hält oder nicht.  

Haus & Grund Deutschland sowie der Bund der Steuerzahler halten die Reform für grundrechtswidrig. Sie kritisieren Ungleichgewichte infolge der Berechnung, fordern realitätsnahe Werte und begleiten mehrerer Klageverfahren. Sibylle Barent, Steuerexpertin von Haus & Grund nannte die erste höchstrichterliche Entscheidung zur Grundsteuernovelle zwar „einen Paukenschlag“. Beide Verbände wollen die Sache jedoch nach Karlsruhe bringen. „Das Bundesverfassungsgericht soll entscheiden“, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme von Mittwoch.

Sollte es soweit kommen, wäre die Reform wieder am Ausgangspunkt angekommen. Karlsruhe hatte im April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) geurteilt, dass die bisherige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer nicht mit dem Gleichheitsgrundsätz des Grundgesetzes vereinbar ist. 

Einen Tag vor dem BFH-Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg Grundsteuerklagen von zwei Eigentümern abgewiesen (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Baden-Württemberg nutzt ein Landesmodell, bei dem die Steuer ausschließlich auf die Fläche erhoben wird. Ob auf dem Grundstück ein Eigenheim steht oder ein Geschäftshaus in bester Citylage, spielt dabei keine Rolle. Die Kläger hatten Verfassungsbedenken angemeldet. Dem folgte das Finanzgericht nicht. Die Bundesländer hätten Gestaltungsspielraum, argumentierte das Gericht und verwies wiederum auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018.

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